Satzung

Satzung

Satzung Der Lila Weiße Mission

§ 1. Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Die Lila Weiße Mission

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lauter/Sa..

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 20.03.2016

§ 2. Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC:Erzgebirge zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen, die sich vor, während und nach sportlichen Veranstaltungen im Sinne von Kameradschaft und Fairneß verhält.

2. Die Arbeit des Vereins ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, jegliche Form von Gewalt und Vandalismus zu vermeiden.

§ 3. Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Bei nicht volljährigen Personen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Präsidium.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Kommt ein Mitglied der Zahlung nicht nach, kann das Präsidium dieses Mitglied aus dem Fan-Club ausschließen.

§ 7. Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

§ 8. Präsidium und Mitgliederversammlung

1. Das Präsidium besteht aus Präsident und Vizepräsidenten, sowie aus einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, gewählt.

3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Präsidiumsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich.

5. Jedes der Präsidiumsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, dabei aber an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

6. Die Präsidiumsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

7. Aufgabe des Präsidiums ist es, die Mitgliederversammlung einzuberufen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Zwischen den Mitgliederversammlungen hat das Präsidium die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbaren Entscheidungen zu treffen.

8. Mitgliederversammlungen sind einmal im Jahr, jeweils im dritten Quartal, vom Präsidium einzuberufen.

9. Das Präsidium legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahres- und einen Kassenbericht vor. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Präsidiums.

10. Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium durch schriftliche Einladung mindestens zehn Tage vor der Sitzung einzuberufen.

§ 9. Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10. Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 11. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen, an das Aue -Museum.

Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die Mitgliederversammlung in Kraft.




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